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   BVerwG, 15.08.2023 - 1 B 3.23   

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BVerwG, 15.08.2023 - 1 B 3.23 (https://dejure.org/2023,24245)
BVerwG, Entscheidung vom 15.08.2023 - 1 B 3.23 (https://dejure.org/2023,24245)
BVerwG, Entscheidung vom 15. August 2023 - 1 B 3.23 (https://dejure.org/2023,24245)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2023 - 1 B 3.23
    Ein Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 15. Juli 2022 - 4 B 32.21 - juris Rn. 18).

    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

  • BVerwG, 15.10.2020 - 4 BN 8.20

    Anpassungsgebot § 1 Abs. 4 BauGB; Anforderungen an die Geltendmachung einer

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2023 - 1 B 3.23
    Das Gericht entscheidet in der Hauptsache ohne Bindung an seine vorangegangene Beurteilung im Eilverfahren oder Prozesskostenhilfeverfahren anhand anderer Prüfungsmaßstäbe (vgl. für das Eilverfahren: BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 4 BN 8.20 - BeckRS 2020, 29950 Rn. 8 und für das Prozesskostenhilfeverfahren: BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Dezember 2018 - 2 BvR 2257/17 - BeckRS 2018, 33439 Rn. 18).

    Da sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung des Spruchkörpers ergibt und angesichts des Umstands, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Adressierung des Widerrufsbescheids - wie dargestellt - zwischen den Beteiligten während des Verfahrens fortlaufend diskutiert worden ist, ist das Oberverwaltungsgericht schließlich auch nicht verpflichtet gewesen, die Beteiligten vorab auf seine nunmehrige, von der Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren abweichenden Rechtsauffassung zur Adressierungsfrage hinzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1976 - 2 C 26.74 - Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1 S. 16 und Beschlüsse vom 26. Juni 1998 - 4 B 19.98 - juris Rn. 5 sowie vom 15. Oktober 2020 - 4 BN 8.20 - BeckRS 2020, 29950 Rn. 8).

  • BVerfG, 28.10.2019 - 2 BvR 1813/18

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2023 - 1 B 3.23
    Als bloßes Nebenverfahren, das lediglich der Vorbereitung des Hauptsacheverfahrens dient, darf das Prozesskostenhilfeverfahren das Hauptsacheverfahren nicht vorwegnehmen oder an dessen Stelle treten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 1813/18 - NJW 2020, 534 Rn. 26).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2023 - 1 B 3.23
    Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verlangt dabei, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 sowie Kammerbeschluss vom 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 - NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13 m. w. N.).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2023 - 1 B 3.23
    Rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten muss das Gericht zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 ).
  • BVerfG, 05.12.2018 - 2 BvR 2257/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2023 - 1 B 3.23
    Das Gericht entscheidet in der Hauptsache ohne Bindung an seine vorangegangene Beurteilung im Eilverfahren oder Prozesskostenhilfeverfahren anhand anderer Prüfungsmaßstäbe (vgl. für das Eilverfahren: BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 4 BN 8.20 - BeckRS 2020, 29950 Rn. 8 und für das Prozesskostenhilfeverfahren: BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Dezember 2018 - 2 BvR 2257/17 - BeckRS 2018, 33439 Rn. 18).
  • BVerwG, 08.06.2006 - 6 B 22.06

    Universaldienstleistung; Teilnehmerverzeichnis; von "anderen Unternehmen"

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2023 - 1 B 3.23
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m. w. N.).
  • BVerfG, 15.02.2011 - 1 BvR 980/10

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) im

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2023 - 1 B 3.23
    Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verlangt dabei, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 sowie Kammerbeschluss vom 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 - NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13 m. w. N.).
  • BVerwG, 10.08.2015 - 5 B 48.15

    Anforderungen an die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2023 - 1 B 3.23
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m. w. N.).
  • BVerfG, 22.08.2018 - 2 BvR 2647/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2023 - 1 B 3.23
    Deshalb kommt es für die Beurteilung hinreichender Erfolgsaussichten bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Auffassung des verständigen, unbemittelten Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags und damit auf eine ex-ante-Betrachtung an (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. August 2018 - 2 BvR 2647/17 - NVwZ-RR 2018, 873 Rn. 19).
  • BVerwG, 13.05.1976 - II C 26.74

    Auslegung des Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG) - Zulässigkeit der Übertragung von

  • BVerwG, 26.06.1998 - 4 B 19.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Hinweispflicht durch das Gericht

  • BVerwG, 01.03.2023 - 2 B 33.22

    Rechtmäßigkeit einer am Ende der Probezeit erstellten dienstlichen Beurteilung;

  • BVerwG, 15.07.2022 - 4 B 32.21

    Zulässigkeit einer denkmalschutzrechtlichen Auflage hinsichtlich einer

  • BVerwG, 22.12.2021 - 1 B 62.21

    Mangels Darlegung der Grundsatzbedeutung unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde

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